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Ämter und Behörden in Deutschland
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Patentserver des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Europäische Union
- Generaldirektion Binnenmarkt
- Generaldirektion Steuern und Zölle
- Generaldirektion Unternehmen und Industrie
- Generaldirektion Handel
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Internationale Organisationen, Ämter und Behörden im Ausland
World Intellectual Property Organization (WIPO)
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)
Verbände
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU)
Global Anti-Counterfeiting Group
International Chamber of Commerce (ICC)
International Trademark Association
Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht
Rechtslage bei Kauf von schutzrechtsverletzenden Artikeln

Wird eine Ware, die sich als schutzrechtsverletzend herausstellt, verkauft, liegt Mangelhaftigkeit vor. Der Käufer kann dann grundsätzlich Gewährleistungsrechte(vgl. § 437 BGB) gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
Daher kann die Lieferung einer mangelfreien - also der Originalware verlangt werden oder, wenn dem Verkäufer z.B. die Lieferung einer solchen Ware nicht möglich ist oder er die Lieferung der Originalware verweigert, vom Vertrag zurückgetreten oder vom Verkäufer Schadensersatz verlangt werden.